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Eigenkapital und Fremdkapital weisen unterschiedliche Merkmale auf und sind auch steuerlich unterschiedlich zu behandeln.
Die Differenz zwischen den Aktiven eines Unternehmens und dessen Verbindlichkeiten stellt Eigenkapital dar. Dieses wird bei juristischen Personen mit der Kapitalsteuer erfasst.
Da das steuerbare Eigenkapital sich aus der Differenz zwischen Aktiven und Verbindlichkeiten ergibt, ist Fremdkapital grundsätzlich nicht steuerbar. Zinsen auf der Fremdfinanzierung sind grundsätzlich erfolgswirksam, d.h. geschäftsmässig begründeter Aufwand, welcher den steuerbaren Gewinn verringern. Ausnahmen hiervon sind Zinsen auf verdecktem Eigenkapital oder nicht marktkonforme Zinsen (vgl. Ausführungen zum verdeckten Eigenkapital).
Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Einzelfirma kann sich selbst kein Fremdkapital geben. Dritte können jedoch als Fremdkapitalgeber auftreten und Zinszahlungen sind in solchen Konstellationen auch für die Einzelfirma abzugsfähig. Bei Personengesellschaften (z.B. Kommandit- oder Kollektivgesellschaft) können Beteiligte hingegen der Personengesellschaft Fremd- und Eigenkapital geben. Eigenkapitalzinsen sowie der Gewinn sind in der Regel am Geschäftsort steuerbar, Fremdkapitalzinsen am Wohnort der Beteiligten.