Erbengemeinschaften – aufgepasst!
Bei einem Erbgang oder Erbvorbezug stehen die Steuern meist nicht im Vordergrund. Dennoch gibt es einige Punkte, die es zu beachten gilt, insbesondere, wenn Immobilien zum Erbinventar gehören. Der steuerliche Status des «gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers» kann ein steuerliches Risiko für eine Erbengemeinschaft darstellen.
Nach dem Versterben eines Erblassers behalten Liegenschaften grundsätzlich ihren steuerlichen Status, was regelmässig vor dem Erbgang der Status der privaten Vermögensverwaltung ist (sprich sie gehören zum Privatvermögen). Wenn die Erben nach dem Erbgang die Liegenschaften verkaufen, werden diese nicht automatisch zum Geschäftsvermögen.
Trotzdem besteht das Risiko, dass die Erbengemeinschaft als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert wird, was zur Folge hat, dass sowohl der Verkaufsgewinn auf den Immobilien der Erbengemeinschaft als auch künftige Liegenschaftsverkäufe und -erträge der Besteuerung auf Bundesebene und der AHV unterliegen. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn die späteren Liegenschaftsverkäufe und -erträge nicht direkt im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft stehen.
Die folgenden Kriterien aus bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der Praxis der Steuerbehörden sind an die Praxis zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler angelehnt, aber auf den Erbfall konkretisiert: