Die Erbrechtliche Auseinandersetzung
Das Erbrecht legt fest, wer welchen Anteil am Nachlass erhält, welche Verfügungsmöglichkeiten die verfügende Person hat und welche Regelungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen werden können. Es bestimmt auch, wie die Teilung des Nachlasses erfolgen soll. Jede urteilsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Formen über ihr Vermögen verfügen.
Gesetzliche Erbanteile
Falls der Erblasser keine besonderen Anordnungen trifft, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Der Erblasser kann seine Erbfolge unter Berücksichtigung der Pflichtteile weitgehend selbst regeln und damit die gesetzliche Erbfolge abändern. Die Erbfolge und Pflichtteile finden Sie in unserem Rechner am Ende der Seite.
Gestaltungsmöglichkeiten
Testament
Mit einem Testament kann der Erblasser innerhalb des gesetzlichen Rahmens von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Er kann dabei einzelne Erben in ihren Anteilen beschränken oder als Erben ganz ausschliessen, andere begünstigen oder als Alleinerben einsetzen. Die engsten Angehörigen jedoch, wie zum Beispiel die Nachkommen und der überlebende Ehegatte haben mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil.
In einem Testament kann Folgendes geregelt werden:
- Verfügung einer Nutzniessung
- bestimmen von Ersatzerben, Vor- und Nacherbschaft
- festhalten von Teilungsvorschriften
- Formulierung von Auflagen oder Bedingungen
- verfügen von Vermächtnissen (Legate)
- Anordnung einer Enterbung
- Einsetzung eines Willensvollstreckers
Erbvertrag
Grundsätzlich können mit einem Erbvertrag die gleichen Verfügungen getroffen werden wie mit einem Testament. Ein Erbverzicht sowie eine gegenseitig verbindliche Begünstigung können hingegen nur durch einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag geregelt werden.
Häufig vereinbart ein Paar in einem Erbvertrag - unter Einbeziehung der gemeinsamen volljährigen Kinder - eine individuelle Regelung des Nachlasses. In solchen Fällen können die Nachkommen, beispielsweise im Falle des Erstversterbens eines Elternteils, auf ihren Pflichtteil oder einen Teil davon verzichten.
Erwachsenenschutzrecht
Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann eine Person festlegen, welche Massnahmen ergriffen werden sollen oder wer sie vertreten soll, falls sie urteilsunfähig wird und nicht mehr selbst entscheiden kann.
Vorsorgeauftrag
Bei Urteilsunfähigkeit einer Person können behördliche Massnahmen – sogenannte Beistandschaften – angeordnet werden. Dies gilt auch für verheiratete Partner, wenn die erforderlichen Rechtshandlungen über die gesetzlich vorgesehenen, alltäglichen Handlungen hinausgehen. Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es einer Person, ihre Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und Handlungsunfähigkeit zu regeln. In einem Vorsorgeauftrag kann die auftraggebende Person konkret eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Sorge für die Person oder das Vermögen zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Eine Vorlage eines Vorsorgeauftrages sowie das Merkblatt finden Sie am Ende dieser Seite.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit zugestimmt werden soll oder welche Person befugt ist, Entscheidungen bezüglich der medizinischen Massnahmen zu treffen. Die Patientenverfügung regelt beispielsweise folgende Punkte:
- lebensverlängernde Massnahmen
- Reanimationsmassnahmen
- Entbindung vom Arztgeheimnis
- Wünsche in Bezug auf Sterbebegleitung und Sterbeort
- Vertrauensperson
- Organspende
- Obduktion
Eine Patientenverfügung sollte regelmäßig, etwa alle zwei bis drei Jahre, überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Es ist ratsam, den (Haus-)Arzt über die Existenz einer Patientenverfügung zu informieren. Liegt keine Patientenverfügung vor, bestimmt das Gesetz, wer für eine urteilsunfähige Person Entscheidungen treffen darf. Ohne Patientenverfügung besteht daher oft das Risiko, wertvolle Zeit zu verlieren, um zu klären, wer tatsächlich entscheidungsbefugt ist.
Berechnung gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
Vorlage Vorsorgeauftrag herunterladen